Pumpenkiller – was ist das?

PumpenkillerIn den deutschen Haushalten, Gewerbe und Industrie hat ein neuer Trend Einzug gehalten. Für jede Lebenslage gibt es ein mit Reinigungsmittel getränktes Tuch in einer Folienverpackung - Einwegreinigungstücher

Das ist praktisch, spart Zeit und wenn Sie richtig entsorgt werden -nämlich über den Restmüll- haben wir auch nicht dagegen. Nur leider landen diese Tücher aus reißfestem Vlies zu tausenden in der Abwasserkanalisation und verstopfen die Pumpen, verschleißen sie und führen zu hohen Unterhalts- und Wartungskosten. Oder bleiben an Messungen hängen, Verstopfen Drosselorgane (Mengenbegrenzer).  

Eine Schulklasse hat für uns in vielen, vielen Versuchen versucht verschiedenste Tücher aufzulösen. Das Ergebnis verblüfft - auch wir hatten das nicht erwartet. Schnell auflösendes Feuchtes Toilettenpapier löste sich auch nach 48 Stunden nicht auf - aber spätestens nach 20 Minuten erreicht diese feuchte Toilettenpapier eine Drossel, Pumpe oder ein Messgerät und kann diesen Schaden zufügen. Ja, auch feuchtes Toilettenpapier gehört zu den Schadensverursachern und der Aufdruck auf den Verpackungen der Herstellen „max. 3 Tücher pro Spülgang" suggeriert, dass der Entsorgungsweg okay ist. Aber allen Anwendern sei versichert, bei feuchtem Toilettenpapier drücken wir ein Auge zu. Aber Einwegreinigungstücher für Couch, Bad, Küche, Fußböden, Auto, Babypopo etc. gehören in den Restmüll! 

Wo steht das?

Eine häufige Frage, mit der die Bürger an uns herangetreten sind: Wo steht das, dass wir die nicht im Abwasser entsorgen dürfen? Da gibt es sogar mehrere Gesetzte! 

1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

(1) […]
(2) […]
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Anmerkung: Tücher sind keine Flüssigen Stoffe und sie lösen sich auch nicht auf und dürfen somit, nicht mit dem Abwasser entsorgt werden.

2. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. […]
2. […]
3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden.

Anmerkung: Was vielen nicht wissen (aber Achtung: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!) Zwischen Toilette und Kläranlage ist ein technisch anspruchsvolles Kanalnetzt. Aufgrund der Historie wird überwiegend im Mischsystem (Schmutzwasser + Regenwasser in einem Kanal) entwässert. Hierfür sind im Verbandsgebiet über 30 Mischwasserbehandlungsanlagen in Betrieb, bei Regenwetter wird dort stark verdünntes Mischwasser entlastet. Entlastet eine solche Anlage wegen einer Betriebsstörung durch Vliestücher, ist die eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch und es ermittelt die Polizeiliche Umweltkommission in Nürnberg. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre.

Einmal ist dies bereits der Fall gewesen! Und der Verursacher konnte ermittelt werden.

3. Die Entwässerungssatzung ihrer Gemeinde! EWS

§ 15 Verbot des Einleitens 

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
a) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form,
b) Stoffe, die Ablagerungen, Verstopfungen oder Verklebungen in den Kanälen verursachen

Anmerkung: Dies bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung mehr.

Haben Sie noch weitere Fragen? Stellen Sie uns diese! Wir möchten Sie informieren, denn nur wer richtig informiert ist, wird richtig handeln.

Ihr Georg Förster, Verbandsvorsteher
Ihre Claudia Robel, Sachgebietsleitung AVS

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